Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV 2015§ 1 Wahlrechtsgrundsätze
Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Gesetze / Gleichstellungsbeauftragtenwahlverordnung
GleibWV 2015Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.